13.06.2026

Nordrhein-Westfalen übernimmt GEMA-Kosten

für ehrenamtliche Vereine

Ab dem 1. Juli 2026 greift eine Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der GEMA, die das Ehrenamt spürbar entlastet.

Konkret bedeutet das:

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Land die GEMA-Lizenzkosten für bis zu vier eintrittsfreie Veranstaltungen pro Jahr. Ziel der Regelung ist es, Vereine bei ihrer wichtigen gesellschaftlichen Arbeit zu unterstützen und die Organisation von Veranstaltungen zu erleichtern.

Wer kann von der Regelung profitieren?

Die Kostenübernahme richtet sich an eingetragene Vereine und Organisationen mit offiziellem Sitz in Nordrhein-Westfalen, die überwiegend ehrenamtlich arbeiten und gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

 

Voraussetzung ist zudem, dass ein entsprechender Nachweis der Gemeinnützigkeit vorliegt, beispielsweise ein aktueller Freistellungsbescheid.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Damit die GEMA-Kosten übernommen werden können, gelten folgende Bedingungen:

Bis zu vier Veranstaltungen jährlich

Pro Verein oder Organisation werden die Lizenzkosten für maximal vier Veranstaltungen im Kalenderjahr übernommen. Die Regelung gilt solange, bis das vereinbarte Gesamtkontingent ausgeschöpft ist.

Eintrittsfreie Veranstaltungen

Die Veranstaltung darf keinen kommerziellen Charakter haben. Eintrittsgelder sind daher nicht zulässig. Veranstaltungen auf Spendenbasis sind hingegen erlaubt. Auch der Verkauf von Speisen und Getränken ist möglich, sofern damit keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist.

Veranstaltungsfläche bis 500 Quadratmeter

Die Regelung gilt ausschließlich für Veranstaltungen mit einer maximalen Fläche von 500 Quadratmetern.

Ehrenamtliche Organisation

Die Mitarbeitenden müssen überwiegend ehrenamtlich tätig sein. Einzelne hauptamtliche Kräfte, beispielsweise in der Verwaltung, sind zulässig.

Welche Veranstaltungen sind abgedeckt?

Die Vereinbarung umfasst insbesondere klassische Vereinsveranstaltungen ohne Eintritt, beispielsweise:

             ●          Sommerfeste

             ●          Vereins- und Gartenfeste

             ●          Maibaumfeste

             ●          Nachbarschafts- und Gemeindeveranstaltungen

Musik darf dabei sowohl live gespielt als auch über Tonträger oder Streamingdienste wiedergegeben werden.

Abgedeckt sind unter anderem:

             ●          Veranstaltungen mit Live-Musik

             ●          Musikveranstaltungen mit DJ

             ●          Wiedergabe von Musik über CDs, Laptop oder Streamingdienste

             ●          Unterhaltungsmusik im Rahmen von Dorf-, Stadt- oder Vereinsfesten

 

Welche Veranstaltungen sind ausgeschlossen?

Nicht von der Pauschalregelung erfasst werden unter anderem:

             ●          Konzerte und Festivals

             ●          Theater- und Kabarettveranstaltungen

             ●          Tanzkurse

             ●          Sportveranstaltungen

             ●          Streaming-Events

             ●          Public Viewing

             ●          Festumzüge

             ●          Veranstaltungen mit Eintritt

             ●          Dauerhafte Hintergrundmusik in Vereinsheimen

             ●          Kommerzielle Weihnachtsmärkte

Anmeldung bleibt Pflicht

Auch wenn die GEMA-Kosten übernommen werden, müssen Veranstaltungen weiterhin vorab im GEMA-Onlineportal angemeldet werden. Nur bei einer rechtzeitigen Anmeldung kann Nordrhein-Westfalen die anfallenden Lizenzkosten übernehmen.

Live-Musik: Setlist weiterhin erforderlich

Bei Veranstaltungen mit Live-Musik müssen Vereine weiterhin eine Setlist einreichen. Diese dient dazu, die Einnahmen korrekt an die beteiligten Urheberinnen und Urheber zu verteilen. Die Meldung sollte spätestens sechs Wochen nach der Veranstaltung erfolgen und kann bequem über das GEMA-Onlineportal eingereicht werden. Alternativ kann die Einreichung auch an die auftretenden Musikerinnen und Musiker delegiert werden.

Live-Musik oder Tonträger… Wo liegt der Unterschied?

Sobald auf einer Veranstaltung Musikerinnen oder Musiker live auftreten, gilt die Veranstaltung als Live-Musik-Veranstaltung, selbst wenn der Auftritt nur kurz ist.

Wird ausschließlich Musik von Tonträgern oder digitalen Quellen wie CDs, MP3-Dateien oder Streamingdiensten abgespielt, handelt es sich um eine Tonträger-Veranstaltung.

Fazit

Die neue Vereinbarung zwischen Nordrhein-Westfalen und der GEMA schafft spürbare Entlastungen für ehrenamtlich engagierte Vereine und Organisationen. Wer die Voraussetzungen erfüllt und seine Veranstaltungen rechtzeitig anmeldet, kann bis zu vier Veranstaltungen pro Jahr ohne zusätzliche GEMA-Lizenzkosten durchführen.

 

Quelle: GEMA – Informationen zur Pauschalregelung für ehrenamtliche Vereine und Organisationen in Nordrhein-Westfalen.

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